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Gesetzliche Grundlagen

Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB):

  • Das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) verlangt, dass Betriebe, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten und mindestens 10 Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigen, binnen eines Monats nach Begin der Datenerhebung, -nutzung- oder -verarbeitung einen Datenschutzbeauftragten zu stellen haben. (§4f BDSG)
  • Zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten darf nur eine Person bestellt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Das fachliche Know-how erstreckt sich sowohl über fundiertes juristisches Spezialwissen als auch IT Wissen.
  • Der Gesetzgeber erlaubt die Bestellung eines externen DSBs (§4f Abs. 2 BDSG) auch für Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte (seit dem 26.08.2006).
  • In einem Interessenskonflikt zu den Aufgaben eines DSBs stehen folgende Personenkreise: Geschäftsleitung, Marketing und IT. Personen dieser Abteilungen dürfen daher nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden.

Bußgeld:

  • Bei Nichtbefolgung dieser Bestellfrist droht ein Bußgeld bis zu 50.000 € (§ 43 II BDSG).
  • Bei fahrlässiger oder vorsätzlich rechtswidriger Erhebung oder (automatisierter) Verarbeitung droht sogar ein Bußgeld bis zu 300.000,- €
  • Seit dem 01.09.2009 muss das Bußgeld den wirtschaftlichen Vorteil der Ordnungswidrigkeit überschreiten ("Gewinnabschöpfung").

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