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| • | Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt gem. §1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG
für alle nicht öffentlichen Stellen (=die Privatwirtschaft). Hierunter fallen... juristische Personen (AGs, GmbHs, Vereine etc.), Personengesellschaften (GBRs etc.), aber auch nicht rechtsfähige Vereinigungen (Gewerkschaften, politische Parteien etc.) sowie natürliche Personen (Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte etc.), soweit sie personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (d.h. automatisiert) verarbeiten, nutzen oder erheben. |
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| • | Das BDSG findet keine Anwendung, bei ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken. |
| • | Das BDSG verlangt, dass Betriebe, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten und mindestens 10 Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigen, binnen eines Monats nach Beginn der Datenerhebung, -nutzung- oder -verarbeitung einen DSB zu stellen haben. (§4f BDSG) | |
| • | Zum DSB darf nur eine Person bestellt werden, die gem. §4f Abs. 2 BDSG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. | |
| • | Das fachliche Know-How erstreckt sich sowohl über fundiertes juristisches Spezialwissen (Datenschutzrecht) als auch IT-Wissen. | |
| • | Ein Interessenskonflikt zu den Aufgaben eines DSBs, der die Zuverlässiggkeit in Frage stellt, ist regelmäßig bei folgende Personenkreise anzunehmen: Geschäftsleitung, Personal- und IT-Leiter und Administratoren. Diese Personen dürfen daher nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden. |
| • | Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, also Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen oder die sich auf eine Person zurückführen lassen. Darunter fällt z.B. der Name, die Anschrift, die Telefonnummer, die Firmenzugehörigkeit oder aber auch die E-Mail-Adresse. | |
| • | Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten ist gem. §4 BDSG grundsätzlich verboten, es sei denn ein Gesetz sieht es vor oder der Betroffene hat sein ausdrückliches Einverständnis erklärt. |
| • | Hinwirken auf Einhalten der Datenschutzbestimmungen | |
| • | Überwachung der Datenverarbeitung | |
| • | Führen des Verfahrensverzeichnisses | |
| • | Durchführen von Vorabkontrollen soweit erforderlich | |
| • | Vertraut machen der Mitarbeiter mit dem Datenschutzrecht (Schulungen) der Datenverarbeitung | |
| • | Ansprechpartner für den Datenschutz für alle Seiten (Geschäftsleitung, Betriebsrat, Mitarbeiter, Kunden, Dritte) sein | |
| • | ... |
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