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Um was geht es?

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt für alle Unternehmen der Privatwirtschaft. Es ist egal ob sie nur 2 oder über 1.000 Mitarbeiter haben, die Auflagen des Bundesdatenschutzgesetzes müssen Sie erfüllen.

Eine der wichtigsten Fragen ist:

 

Müssen Sie einen fachkundigen Datenschutzbeauftragten bestellen?

Alle privatwirtschaftlichen Unternehmen, bei denen mehr als 9 Personen auf personenbezogene Daten (z.B. Namen, Adressen, Firmenzugehörigkeit von natürlichen Personen) zugreifen, sind verpflichtet einen fachkundigen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Wissen Sie gegen welche Paragrafen des BDSG Sie (unwissentlich) verstoßen?

Nein? Dann sollten Sie sich die folgenden Risiken anschauen.

 

Risiken

  • Für eine Nicht- oder Scheinbestellung des Datenschutzbeauftragten sieht das Bundesdatenschutzgesetz ein Bußgeld bis zu 50.000 € vor (§43 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. §43 Abs. 3 BDSG).
  • Das Datenschutzrecht sieht bereits bei fahrlässig unbefugter Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten Geldbußen bis zu 300.000 Euro vor (§43 Abs. 2 i.v.m. §43 Abs. 3 BDSG)
  • Seit dem 01.09.2009 gilt, dass das Bussgeld den wirtschaftlichen Vorteil, den das Unternehmen aus dem aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen soll ("Gewinnabschöpfung"). (§43 Abs. 3 Satz 2 BDSG)
  • Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für einen Gesetzesverstoß im Bereich Datenschutz (der normalerweise als grob fahrlässig anzusehen ist) mit seinem Privatvermögen (gem. §43 GmbHG) unbegrenzt. Vor dieser persönlichen Haftung wird ihn auch seine D&O-Police (Directors and Officers-Versicherung) nicht bewahren, denn ein Gesetzesverstoß gilt als grob fahrlässig und führt zu einer Nicht-Leistung der Versicherung.
  • Für ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft gilt, analog zum vorherigen Punkt, dass er für einen Gesetzesverstoß im Bereich Datenschutz mit seinem Privatvermögen (gem. §93 AktG) unbegrenzt haftet. Hier gilt nur ein anderer Paragraph bzw. ein anderes Gesetz.

Was ist zu tun?

Um ein gesetzkonformes Verhalten innerhalb Ihres Unternehmens sicher zustellen, ist folgendes Vorgehen empfehlenswert:

  1. Durch eine externe Analyse wird ermittelt, in welchen Punkten Sie Handlungsbedarf haben. Diese Punkte werden klassifiziert, ob diese Aufgabe ein absolutes Muss darstellt oder Sie diese umsetzen sollten oder ob es sich um ein "nice-to-have" handelt.
  2. Basierend auf der Analyse entscheiden Sie, ob sie einen eigenen Mitarbeiter zum internen Datenschutzbeauftragten ausbilden oder Sie einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen und welche Kosten damit verbunden sind.
  3. Umsetzung der in der Analyse ermittelten Aufgaben gemeinsam mit dem bestellten Datenschutzbeauftragten.

Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf: per Kontaktformular oder per Telefon: 05731-15020

 

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